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Seit 1990 engagieren sich die Mitglieder des Vereins für den Erhalt und die Nutzung der bedeutenden Klosteranlage. Einige haben die ehemalige Stiftsschule besucht und sind dem Stift dadurch besonders eng verbunden. Andere begeistert die Ausstrahlung des schönen Ortes, dessen Anlage die Besucher alte Zeiten in abgeschiedener Landschaft nacherleben lässt.

Die historische Stätte vor dem Verfall zu bewahren, ist eine große Aufgabe, die viel Engagement und Unterstützung erfordert. In Zeiten knapper öffentlicher Mittel ist private Initiative gefordert, um wichtige Kulturdenkmale zu erhalten. Wie in den Zeiten seiner Gründung braucht das Kloster Stift das Engagement der Bürger.

Deshalb: helfen Sie mit, diesem eindrucksvollen und außergewöhnlichen Denkmal wieder eine Zukunft zu geben und es zu einem lebendigen geistlichen und auch kulturellen Zentrum zu machen!

SPENDENKONTEN

Förderverein Heiligengrabe e.V.


KD-Bank eG
IBAN: DE 44 3506 0190 1010 0310 16   BIC: GENODED1DKD

Sparkasse Ostprignitz-Ruppin
IBAN: DE 97 1605 0202 1620 0040 50   BIC: WELADED1OPR

 

 


Der Verein arbeitet ehrenamtlich, es entstehen keine Personalkosten. Wir freuen uns über alle, die sich zusammen mit uns als Mitglieder für die historische Stätte des Klosters Stift zum Heiligengrabe engagieren wollen.

ALS MITGLIED ERHALTEN SIE

  • die regelmäßig erscheinenden Mitgliederbriefe
  • Einladungen zu den Mitgliederversammlungen in Heiligengrabe
  • das Jahresprogramm für Veranstaltungen und Kurse im Kloster Stift

JAHRESBEITRAG

Der Jahresbeitrag beträgt EUR 30,-,
für Studierende & Auszubildende EUR 10,-, für Vereine und Institutionen EUR 75,-.

SPENDEN

Beiträge und Spenden sind steuerabzugsfähig. Bitte geben Sie für die Zuwendungsbestätigung Ihren Namen und Ihre Anschrift auf dem Überweisungsträger an.

Der Verein ist gemeinnützig: durch Freistellungsbescheid des Finanzamtes Berlin vom 24.06.2020, Steuernummer 27/680/67646, ist er als Körperschaft anerkannt, die ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten kirchlichen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. AO dient.